1Bei Pfandbriefbanken ist §
3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in §
1 Absatz 3 des
Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist.
2Dabei sind §
3 Satz 2 und §
4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864