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Änderung § 51 PrüfbV vom 06.11.2015

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§ 51 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 51 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft


(Text neue Fassung)

§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte


vorherige Änderung

(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwendeten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.

(2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.




1 Bei Pfandbriefbanken ist § 3 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass stets jeder der in § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Gattungen Rechnung zu tragen ist. 2 Dabei sind § 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.


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