Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes (PAuswGuPassGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970 (Nr. 24); Geltung ab 30.06.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 2 Änderung des Passgesetzes
Artikel 2a Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2015 PAuswG § 2, § 5, § 6, § 6a (neu), § 9, § 20, § 28, § 29, § 30, § 32

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

„§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „vorläufige Personalausweis" die Wörter „und der Ersatz-Personalausweis" eingefügt.

b)
In Absatz 8 Satz 3 werden nach den Wörtern „vorläufigen Personalausweises" die Wörter „und des Ersatz-Personalausweises" eingefügt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „bis 12" die Wörter „und die in Absatz 4 Satz 2" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4 Satz 2 genannten Angaben sowie die Angabe der ausstellenden Behörde, den Tag der Ausstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer und den Vermerk, dass der Ersatz-Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die Eintragung „keine Hauptwohnung in Deutschland" nicht zulässig."

c)
Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
„IXD" für Ersatz-Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland,".

4.
Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten."

5.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis

(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisbewerber

1.
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder

2.
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis entzogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber

1.
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder

2.
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft.

(3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein Ersatz-Personalausweis auszustellen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüglich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließlich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zuständig."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausweise" durch die Wörter „Personalausweise und vorläufige Personalausweise" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend."

6a.
Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind."

7.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat."

7a.
§ 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt."

8.
In § 30 werden nach der Angabe „berechtigt (§ 6 Abs. 7)," die Wörter „gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a)," eingefügt.

9.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 1" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2," eingefügt.

bb)
In Nummer 8 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

„9.
entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,

10.
entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder".

dd)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8" durch die Wörter „des Absatzes 1 Nummer 6 bis 10" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung des Passgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2015 PassG § 11, § 14

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
gegen den Passinhaber eine Anordnung nach § 8 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat; im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber

a)
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder

b)
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft;

5.
gegen den Passinhaber eine Anordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen ist, er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat und sich in einem Land aufhält, für das eine räumliche Beschränkung angeordnet wurde; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."

2.
In § 14 werden nach dem Wort „Anfechtungsklage" die Wörter „gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8)," eingefügt.

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Artikel 2a Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2015 BMG § 3

§ 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Nummer 17 werden nach den Wörtern „Seriennummer des Personalausweises," die Wörter „vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises," eingefügt.

2.
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen

die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,".

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2015.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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