§ 5 Förderzeitraum
(1) 1Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. 2Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. 3Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden.
(2) 1Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. 2Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren - im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) -, Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2025 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.
Frühere Fassungen von § 5 KInvFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 KInvFG Rückforderung (vom 15.09.2021) ... wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme ... im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom ... Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2025. Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Artikel 3 AufbhG 2021 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ... April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land ... im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land ...
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 811
Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
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