§
10 der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „18. Lebensjahres" durch die Angabe „21. Lebensjahres" ersetzt.
- b)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. | derzeitige und frühere An- schriften und soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland | 1201 bis 1213a, 1232, 1233,". |
-
- c)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. | Einzugsdatum, Auszugs- datum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314,". |
-
- d)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,". |
-
- e)
- Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung" durch die Wörter „Die Meldebehörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Personen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland und nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens" ersetzt.
- b)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. | derzeitige und frühere An- schriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland | 1201 bis 1213a,". |
-
- c)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. | Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letz- ten Wegzugs in das Ausland | 1301, 1305, 1306, 1314,". |
-
- d)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001,". |
-
- e)
- Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328