Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV2ÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2015 2. BMeldDÜV § 10

§ 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „18. Lebensjahres" durch die Angabe „21. Lebensjahres" ersetzt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.derzeitige und frühere An-
schriften und soweit bekannt,
die neue Anschrift im Ausland
1201 bis 1213a,
1232, 1233,".


 
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.Einzugsdatum, Auszugs-
datum, Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland,
Datum des letzten Wegzugs
in das Ausland
1301, 1305,
1306, 1314,".


 
d)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,".


 
e)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung" durch die Wörter „Die Meldebehörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Personen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland und nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens" ersetzt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.derzeitige und frühere An-
schriften und bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte
frühere Anschrift im Inland
1201
bis 1213a,".


 
c)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Zuzugs aus
dem Ausland, Datum des letz-
ten Wegzugs in das Ausland
1301, 1305,
1306, 1314,".


 
d)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,".


 
e)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière