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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk (ZTechMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1980 BGBl. I S. 261; aufgehoben durch § 10 V. v. 08.05.2007 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen

1.
in der Meisterprüfungsarbeit,

2.
in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit,

3.
entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Arbeitsprobe,

4.
entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Arbeitsprobe,

5.
in der Arbeitsprobe, sofern diese nicht nach § 2 Abs. 3 entfällt.

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist Teil I nicht bestanden, wenn eine der Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 oder der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend ist.

(3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Meisterprüfungsarbeit ist der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den vier in § 3 Abs. 1 genannten Arbeiten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Arbeitsprobe der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den Arbeiten der Arbeitsprobe zu bilden.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZTechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZTechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZTechMeistPrV Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung (Teil I)
... soweit sie nicht erforderlich ist, um dem Prüfling Gelegenheit zu geben, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit durch ...
§ 8 ZTechMeistPrV Übergangsvorschrift
... Auf Antrag des Prüflings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§ 2 bis 5 dieser Verordnung ...