Artikel 20 - Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2015 EGGVG § 30a

§ 30a Absatz 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die §§ 7a, 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 IntErbRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 IntErbRVGEG Inkrafttreten
... 13 Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 6 bis 9 und 10 Buchstabe j bis n, q und r, u bis w und Artikel 20 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 130 10. ZustAnpV Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...


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