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Artikel 13 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 EGGVG § 30, § 30a, § 42 (neu)

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 102 bis 107" durch die Angabe „§§ 103 bis 107" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Kostenordnung" durch die Wörter „des Gesetzes über Kosten in Familiensachen, des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 14 der Kostenordnung" durch die Wörter „§ 81 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" und die Wörter „der Beschwerde nach § 156 der Kostenordnung," durch die Wörter „über den Antrag nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, über das Rechtsmittel der Beschwerde" ersetzt.

3.
Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt:

„§ 42

§ 30a ist auf Verwaltungsakte im Bereich der Kostenordnung auch nach dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 13 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 20 IntErbRVGEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...