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Anlage - Gießereimechanikerausbildungsverordnung (GMAusbV)

Artikel 1 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-100 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen
herstellen
d) Bauteile durch Urformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
16 
2 Sicherstellen der Betriebs-
fähigkeit von gießerei-
technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktions-
fähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandset-
zung veranlassen
b) Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, ins-
besondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufig-
keit, warten und Wartung veranlassen
4 
c) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießein-
richtungen ausbessern
d) Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen
der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und
Austausch veranlassen
 6
3 Handhaben von Formstoffen
für Formen und Kerne
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzu-
satzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen
b) Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer
Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirt-
schaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Um-
weltschutzes beurteilen
c) Formstoffe manuell aufbereiten
4 
d) Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüber-
züge nutzen
e) Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoff-
eigenschaften nutzen
 6
4Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswäh-
len, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Be-
rücksichtigung der einschlägigen Vorschriften an-
wenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und
Transporthilfen auf- und abbauen
c) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge, handhaben
d) Transportgut vorbereiten und für Transport sichern
e) Transport mit Flurförderzeugen durchführen
f) Transportgut absetzen, lagern und sichern
2 
5Bedienen und Überwachen
von gießereitechnischen
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Produktionsablauf überwachen
b) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen
und Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung
eingeben
c) Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsab-
lauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen
zur Beseitigung der Störungsursachen einleiten
 8
6 Anwenden von Formverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Formverfahren nach technischen und wirtschaft-
lichen Aspekten unterscheiden
b) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen,
Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen
auswählen und bereitstellen
c) Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und
zum Gießen vorbereiten
10 
d) Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichti-
gen
e) Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid
Prototyping berücksichtigen
 4
7 Entformen und Nachbehan-
dein von Gussstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Gussstücke entformen und entkernen
b) Gussstücke sichtprüfen und beurteilen
3 
c) Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und
Maschinen abtrennen
d) Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Ma-
schinen putzen
e) Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellen
f) Oberflächen behandeln
 8
8 Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen
der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer
Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
zen und entsorgen
4 
c) Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerk-
stoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung
unterscheiden
d) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei
Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerk-
stoffen beurteilen
e) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
beurteilen
f) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lö-
sungen unter Beachtung des Arbeits- und Umwelt-
schutzes einsetzen
g) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen fest-
stellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur
Reduzierung einleiten
 6
9Schmelzen und Warmhalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm-
halten von Eisengusslegierungen und Nichteisen-
metallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes
unterscheiden
b) die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren
und Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutz-
maßnahmen durchführen
c) Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportieren
d) Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfen
e) Einsatzstoffe gattieren und schmelzen
f) Qualität der Schmelze prüfen
g) Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten
 8
10Gießen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüs-
sige Massen unterscheiden und auswählen
b) Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang
durchführen
c) Gießverfahren unterscheiden und auswählen und
Gießvorgang durchführen und überwachen
12 
11 Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbei-
ten an steuerungstechnischen Anlagen beachten
b) steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere
Schalt- und Funktionspläne, auswerten
c) pneumatische Steuerungstechnik anwenden
8 
d) Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen
unterscheiden
 3


Abschnitt B


1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Handformguss

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Handhaben von Formstoffen
für Formen und Kerne
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Ein-
satz von Formen und Kernen auswählen und für den
Fertigungsprozess bereitstellen
b) Formstoffe aufbereiten und regenerieren
c) Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen
 6
2Anwenden von Formverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer
Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorberei-
ten
b) verlorene Modelle einformen und Formen zum Gie-
ßen vorbereiten
c) Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations-
und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von
Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen
d) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und
ihrer Kennzeichnung planen und verwenden
 10
3Gießen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
b) Gießverfahren auswählen
c) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-
ren
 5
4Entformen und Nachbehan-
deln von Gussstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Abkühlzeit bestimmen
b) Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählen
c) Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom
Kreislaufmaterial auswählen
 5


2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Maschinenformguss

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Handhaben von Formstoffen
für Formen und Kerne
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstel-
lung und für den Einsatz von Formen dosieren und für
den Fertigungsprozess bereitstellen
b) Formstoffe maschinell aufbereiten
 4
2Anwenden von Formverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend
ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum
Gießen vorbereiten
b) Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations-
und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von
Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen
 5
3Bedienen und Überwachen
von gießereitechnischen
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und
ihrer Kennzeichnung einplanen und rüsten
b) Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen
programmgestützt steuern und überprüfen
c) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-
tischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
 5
4Gießen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-
ren
 5
5Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Messanordnungen produktionsabhängiger physika-
lischer Größen auswählen und anwenden
b) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und
Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen
c) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
d) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
bauen
e) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
f) Zylinder und Ventile einbauen
g) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
h) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-
zes unterscheiden und einsetzen
 7


3. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Druck- und Kokillenguss

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Bedienen und Überwachen
von gießereitechnischen
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von
Dauerformen auswählen und für den Fertigungspro-
zess bereitstellen
b) Dauerformen entsprechend ihrer Kennzeichnung rüs-
ten, zum Gießen vorbereiten und Kerne nach ihrer
Kennzeichnung einlegen
c) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen pro-
grammgestützt steuern und überprüfen
d) Maßnahmen zur Regulierung des Wärmehaushalts
durchführen
e) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-
tischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
 10
2Gießen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Schmelze zum Gießen vorbereiten
b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-
ren
 6
3Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Messanordnungen produktionsabhängiger physika-
lischer Größen auswählen und anwenden
b) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und
Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen
c) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
d) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
bauen
e) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
f) Zylinder und Ventile einbauen
g) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
h) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-
zes unterscheiden und einsetzen
 10


4. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Feinguss

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Anwenden von Formverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodell-
erstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie
Einsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen
auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstel-
len
b) Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer
Kennzeichnung planen, herstellen und verwenden
c) Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssys-
teme unter Berücksichtigung von Strömung und
Erstarrung auswählen und anlegen
d) Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen,
sowie Formen zum Gießen vorbereiten
 10
2Bedienen und Überwachen
von gießereitechnischen
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen
überprüfen
b) Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektri-
schen Baugruppen eingrenzen
 5
3Gießen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-
ren
 6
4Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
b) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
bauen
c) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
d) Zylinder und Ventile einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
 5


5. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Schmelzbetrieb

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Sicherstellen der Betriebs-
fähigkeit von gießerei-
technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergieß-
einrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellen
b) Fehler an mechanischen und elektrischen Baugrup-
pen eingrenzen
 6
2Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei
Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallguss-
werkstoffen steuern und optimieren
b) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
steuern und optimieren
 7
3Schmelzen und Warmhalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm-
halten von Eisengusslegierungen und Nichteisenme-
tallgusslegierungen anwenden
b) Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilen
c) Einsatzstoffe beurteilen und auswählen
d) Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funk-
tionen überprüfen
e) Schmelze transportieren
f) Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durch-
führen und Korrekturen der Schmelze einleiten
 8
4Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Regeleinrichtungen unterscheiden
b) Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der
Schmelzprozesse handhaben
c) Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten
 5


6. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Kernherstellung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Handhaben von Formstoffen
für Formen und Kerne
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den
Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungs-
prozess bereitstellen
b) Formstoffe aufbereiten
c) Formstoffüberzüge aufbereiten
 5
2Anwenden von Formverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Verfahren zur Kernherstellung auswählen
b) Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und
der Kennzeichnung auslegen
c) Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungs-
düsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und
der Strömung auswählen und anlegen
d) Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungs-
verfahren einsetzen
e) Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlager-
zeit berücksichtigen
f) Kernmontageverfahren auswählen und anwenden
g) Formstoffüberzüge auswählen und einsetzen
h) Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen
 8
3Bedienen und Überwachen
von gießereitechnischen
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereiten
b) Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und
Funktionen programmgestützt steuern und prüfen
c) Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten fest-
legen und überwachen
d) Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und ein-
halten
e) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-
tischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
 6
4Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
b) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
bauen
c) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
d) Zylinder und Ventile einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
f) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-
zes unterscheiden und einsetzen
 7


Anschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von betrieblicher
und technischer Kommuni-
kation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Informationsquellen auswählen und Informationen
beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden
d) technische Systeme oder Produkte übergeben und
erläutern und Abnahmeprotokolle erstellen
5 
e) Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für
Zweistoffsysteme, auswerten
f) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
g) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus
vor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten
und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
  
  h) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und
englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
i) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
j) Teambesprechungen organisieren und moderieren
und Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
k) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
 7
6 Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,
wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorga-
ben auch im Team planen und organisieren
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
c) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
5 
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi-
zierungsmöglichkeiten nutzen
i) Lerntechniken anwenden
j) Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Ver-
brauch kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
k) Aufgaben im Team planen und durchführen
 10
7 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prü-
fen und Maßnahmen einleiten
b) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
c) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
5 
d) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch su-
chen und beseitigen
e) Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf beitragen
f) prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und
Hilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse
beurteilen sowie Maßnahmen einleiten
g) Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen
beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen
h) Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und
Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche
beachten
 12