Zweiter Abschnitt - Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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Zweiter Abschnitt Organisation und Verfahren
§ 7 Zuständigkeit
§ 7a Datenübermittlung
§ 7b Automatisiertes Abrufverfahren
§ 8 Aufbringung der Mittel
§ 9 Antrag
§ 10 Auskunftspflicht
§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
§ 12 Aufrechnung
§ 13 Zuständige Stelle
§ 14 Bescheid
§ 15 Rechtsweg

Zweiter Abschnitt Organisation und Verfahren

§ 7 Zuständigkeit


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.

(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. Januar 2011

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§ 7a Datenübermittlung


§ 7a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. Januar 2011

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§ 7b Automatisiertes Abrufverfahren


§ 7b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Macht das Bundesministerium der Finanzen von seiner Ermächtigung nach § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch und erlässt eine Rechtsverordnung zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 68 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, so ist die Rechtsverordnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch G. v. 11. Juli 2019 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 18. Juli 2019

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§ 8 Aufbringung der Mittel


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.

(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt.

(3) 1Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. 2Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG) G. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 9 Antrag


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. 3Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.

(2) 1Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) G. v. 29. April 2019 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Juli 2019

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§ 10 Auskunftspflicht


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1§ 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die bezeichneten Kinder berücksichtigt werden. 2§ 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6a erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen.

(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts G. v. 18. Juli 2014 BGBl. I S. 1042 m.W.v. 24. Juli 2014

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§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags


§ 11 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.


(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(5) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(6) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über

1.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie

2.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) G. v. 29. April 2019 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Juli 2019

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§ 12 Aufrechnung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte.

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§ 13 Zuständige Stelle


§ 13 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Abs. 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. 4In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Bayern Nord zuständig.

(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.

(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag einheitlich einer anderen Familienkasse übertragen.

(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG) G. v. 1. Dezember 2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 14 Bescheid


§ 14 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.


Text in der Fassung des Artikels 157 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 15 Rechtsweg



Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.



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