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Artikel 1 - Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (KiGAnhG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2015 EStG § 24b, § 32, § 32a, § 33a, § 39a, § 39b, § 46, § 51a, § 52, § 66

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 24b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.

(2) Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 1.908 Euro. Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel."

2.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.184 Euro" durch die Angabe „2.256 Euro" ersetzt.

3.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2015 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 8.472 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 8.473 Euro bis 13.469 Euro:

(997,6 · y + 1.400) · y;

3.
von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:

(228,74 · z + 2.397) · z + 948,68;

4.
von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:

0,42 · x - 8.261,29;

5.
von 250.731 Euro an:

0,45 · x - 15.783,19.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

4.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8.354" durch die Angabe „8.472" ersetzt.

5.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2,".

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „5 bis 8" durch die Angabe „4a bis 8" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2 bis 5 und 8" durch die Wörter „Nummer 2 bis 4 und 5" ersetzt.

6.
§ 39b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 Nummer 4 werden die Wörter „den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b)" durch die Wörter „den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2 Satz 1)" ersetzt.

b)
In Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe „9.763 Euro" durch die Angabe „9.873 Euro" ersetzt.

7.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „10.700 Euro" durch die Angabe „10.800 Euro" und die Angabe „20.200 Euro" durch die Angabe „20.500 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „10.700 Euro" durch die Angabe „10.800 Euro" und die Angabe „20.200 Euro" durch die Angabe „20.500 Euro" ersetzt.

8.
§ 51a Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 4.512 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.640 Euro und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 2.256 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt."

9.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a eingefügt:

„(32a) § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen. Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurden (Nachholung). Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a)."

b)
Nach Absatz 37 wird folgender Absatz 37b eingefügt:

„(37b) § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen. Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung). Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne für 2015 zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a). In den Fällen des § 24b Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Nachholung nach Satz 2 durchgeführt wurde."

c)
Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

„§ 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."

10.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KiGAnhG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiGAnhG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 KiGAnhG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes
Artikel 8 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202, 1205
Gesetz KiGAnrG
... des Zuflusses des Unterschiedsbetrags. (2) Absatz 1 gilt für das durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) rückwirkend erhöhte Kindergeld ...