§ 2 - Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)

V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Geltung ab 23.07.2015; FNA: 660-8-2 Bundesbürgschaften
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§ 2 Jahresbeiträge kleiner Institute


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute, mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens 3 Milliarden Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für die ersten 300 Millionen Euro der Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und § 3 Absatz 4 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und § 3 Absatz 2 eine Pauschale gemäß Artikel 10 Absatz 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. 2Für die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von 300 Millionen Euro hinausgeht, leisten diese Institute einen risikoangepassten Jahresbeitrag nach Artikel 4 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.

(2) Die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Abwicklungsbehörde) prüft unbeschadet von Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und Absatz 3 bei der Berechnung der Jahresbeiträge für kleine Institute im Sinne des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und für die in Absatz 1 genannten Institute, ob im Hinblick auf das jeweilige Institut der gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 berechnete Beitrag oder die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannte jeweilige Pauschale zuzüglich eines eventuellen risikoangepassten Jahresbeitrags nach Absatz 1 Satz 2 niedriger ist und setzt den niedrigeren der beiden Beträge als Jahresbeitrag fest.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann unbeschadet von Absatz 2 die Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 auch bezüglich der in Absatz 1 genannten Institute treffen.


Text in der Fassung des Artikels 9 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 2 RStruktFV

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vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 9 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171

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Zitierungen von § 2 RStruktFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RStruktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RStruktFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 9 FMSANeuOG Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
... vom 14. Juli 2015 (BGBl. I S. 1268) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" ... und Abwicklungsgesetzes (Abwicklungsbehörde)" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § ...


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