Der Standesbeamte, der ein Familienbuch nach §
15a des Gesetzes in Verbindung mit Anlage
I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e des
Einigungsvertrages anlegt, hat dies dem Standesbeamten zu übersenden, der das Heiratsbuch führt.
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Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598