(1) Der Standesbeamte, der eine Eheschließung beurkundet, macht eine Mitteilung an die Standesbeamten, die die Familienbücher der Eltern der Ehegatten führen. War ein Ehegatte schon einmal verheiratet, so ist die ihn betreffende Mitteilung an den Standesbeamten zu machen, der das Familienbuch der früheren Ehe führt; außerdem weist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, am unteren Rande des für die neue Ehe angelegten Familienbuchs auf den Heiratseintrag der früheren Ehe hin.
(2) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so macht der Standesbeamte die Mitteilung an den Standesbeamten, der die Geburt des Ehegatten beurkundet hat; dieser vermerkt die Eheschließung am unteren Rande des Geburtseintrags.
(3) Hat ein Ehegatte die Ehe geschlossen, nachdem sein früherer Ehegatte für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden war, und ist für seine frühere Ehe noch kein Familienbuch angelegt, so ist die Eheschließung auch dem Standesbeamten mitzuteilen, der die frühere Eheschließung des Ehegatten beurkundet hat. Die Mitteilung ist nicht zu machen, wenn die Ehe vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet durch Todeserklärung eines Ehegatten beendet worden ist.
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§ 43a PStGAV ... Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41, 42 , 42a und 43 bedürfen der ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598