Der Standesbeamte, der ein in Verlust geratenes Zweitbuch neu anlegt (§ 44a Abs. 2 des Gesetzes), bescheinigt am Schluß des neu angelegten Zweitbuchs, daß die Einträge mit dem Erstbuch übereinstimmen. Im übrigen ist § 54 Abs. 2 anzuwenden.
... Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von Standesregistern und Nebenregistern. ...
... Abschriften sind Zweitstücke anzulegen, die dem Erststück entsprechen. Die §§ 55 und 59 dieser Verordnung sind sinngemäß anzuwenden. (4) Beglaubigte ...