Artikel 6 - IT-Sicherheitsgesetz (ITSiG k.a.Abk.)

G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
Geltung ab 25.07.2015, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2015 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 6, Besoldungsgruppe B 7

Die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6" wird die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" gestrichen.

2.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird nach der Angabe „Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr" folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik".

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Zitierungen von Artikel 6 IT-Sicherheitsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ITSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 43 10. ZustAnpV Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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