Artikel 9 - Präventionsgesetz (PrävG)

G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781 (Nr. 31); Geltung ab 25.07.2015, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2015 KVLG 1989 § 1, § 8

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten."

b)
In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Selbsthilfe, zur" die Wörter „Erfassung von gesundheitlichen Risiken und" eingefügt.

c)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „2b" ersetzt.

2.
Nach § 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gelten der Dritte und der Zehnte Abschnitt des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass § 20 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit dort die Aufwendung von mindestens 2 Euro für jeden der Versicherten für Leistungen nach § 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt ist, § 20b Absatz 4 und § 65a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind."

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Zitierungen von Artikel 9 PrävG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 PrävG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrävG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 440 10. ZustAnpV Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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