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Artikel 5 - Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (6. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.2015 BGBl. 2015 II S. 1014; Geltung ab 05.08.2015, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit" durch die Wörter „der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 1.10 Nr. 3" wird durch die Angabe „§ 1.10 Nummer 4" ersetzt.

bb)
Die Angabe „§§ 1.19, 1.20" wird durch die Angabe „§ 1.19 Satz 1, § 1.20" ersetzt.

c)
In Absatz 7 wird die Angabe „§ 9.05 Nr. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 9.05 Nummer 3 Satz 1" ersetzt.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt:

„16a.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht ständig eingeschaltet lässt,

16b.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht oder nicht immer den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

16c.
entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 4 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,

16d.
entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzt,".

3.
In Absatz 4 werden nach Nummer 29 die folgenden Nummern 29a und 29b eingefügt:

„29a.
ein Fahrzeug führt,

a)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

b)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder

c)
das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit einer dort genannten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,

29b.
entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,".

4.
Absatz 6 Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe m werden die folgenden Buchstaben n bis p eingefügt:

„n)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

o)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,

p)
das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,".

b)
Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die Buchstaben q bis u.



 

Zitierungen von Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 6. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 6. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... Artikel 4 Nummer 2 und 3, die in Artikel 4 Nummer 2 und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 5 Nummer 2 bis 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt diese ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 536 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014) geändert worden ist, werden die ...