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§ 9 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)

V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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§ 9 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Betrieben der Pferdewirtschaft,

2.
Kontrollieren und Bewerten von Haltungsverfahren, Produktion und Dienstleistungen,

3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

4.
Analysieren der Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

5.
Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.
Beobachten und Bewerten von Märkten,

7.
Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungskonzepten, insbesondere bezogen auf Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung,

8.
Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

9.
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Beachtung von Investitionen, Finanzierungen und Liquidität,

10.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere von Tierschutzrecht, Tierzuchtrecht, Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie

11.
Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.



 

Zitierungen von § 9 PferdewMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PferdewMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PferdewMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PferdewMeistPrV Arbeitsprojekt
... sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des § 9 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten. ...
§ 12 PferdewMeistPrV Schriftliche Prüfung
... unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 9 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling ...