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Abschnitt 3 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)

V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung

§ 9 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Betrieben der Pferdewirtschaft,

2.
Kontrollieren und Bewerten von Haltungsverfahren, Produktion und Dienstleistungen,

3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

4.
Analysieren der Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

5.
Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.
Beobachten und Bewerten von Märkten,

7.
Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungskonzepten, insbesondere bezogen auf Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung,

8.
Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

9.
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Beachtung von Investitionen, Finanzierungen und Liquidität,

10.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere von Tierschutzrecht, Tierzuchtrecht, Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie

11.
Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.


§ 10 Struktur der Prüfung



Die Prüfung besteht aus

1.
einem Arbeitsprojekt nach § 11 sowie

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 12.


§ 11 Arbeitsprojekt



(1) Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem pferdewirtschaftlichen Betrieb bearbeiten. Das Projekt soll für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein.

(2) Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.

(4) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese sind nicht Gegenstand der Bewertung.

(5) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des § 9 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

(6) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.


§ 12 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 9 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.