§ 21c LuftVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung | § 21c LuftVO n.F. (neue Fassung) in der am 07.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683 |
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(Text alte Fassung) § 21c (neu) | (Text neue Fassung)§ 21c Zuständige Behörde |
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 21a Absatz 1 sowie für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 21b Absatz 2 und 3 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes. |