Abschnitt 2 - FMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)

Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 2 Verjährung und Säumniszuschlag
§ 6 Festsetzungsverjährung
§ 7 Zahlungsverjährung
§ 8 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 9 Säumniszuschlag
§ 10 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 11 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen

Abschnitt 2 Verjährung und Säumniszuschlag

§ 6 Festsetzungsverjährung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Festsetzung von Kostenerstattungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

(3) Die Festsetzungsfrist beginnt für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist.

(4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann.

(5) 1Wird die Festsetzung angefochten, läuft die Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist. 2Dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. 3Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt. 4Für vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gilt Satz 1 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 7 Zahlungsverjährung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 8 Unterbrechung der Zahlungsverjährung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch

1.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,

2.
Zahlungsaufschub,

3.
Stundung,

4.
Eintritt der aufschiebenden Wirkung,

5.
Aussetzung der Vollziehung,

6.
Sicherheitsleistung,

7.
Vollstreckungsaufschub,

8.
eine Vollstreckungsmaßnahme,

9.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,

10.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,

11.
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder

12.
Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.

(2) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis

1.
der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,

2.
bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,

3.
das Insolvenzverfahren beendet ist,

4.
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,

5.
die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder

6.
die Ermittlung nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Zahlungspflichtigen beendet ist.

(3) 1Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. 2Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) 1Wird die Festsetzung einer Kostenerstattung oder Umlage angefochten, so verjähren die Zahlungsansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. 2Die Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach Absatz 1 unterbrochen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 9 Säumniszuschlag


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Werden Kostenerstattungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. 2Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt.

(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.

(3) Ein wirksam geleisteter Kostenerstattungsbetrag *) gilt als entrichtet

1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der dem Kostenschuldner bekannt gegebenen oder aufgrund des Vertrages oder der Verpflichtungserklärung zuständigen Bundeskasse oder Zahlstelle (zuständige Kasse) oder

2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der zuständigen Kasse gutgeschrieben wird.

(4) 1In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 11 b) aa) V. v. 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4019) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 10 Stundung, Niederschlagung und Erlass


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.


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§ 11 Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung durch den Bund zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.

(2) Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung im Sinne des Absatzes 1 entsteht erst mit Zahlungseingang nach § 9 Absatz 3.

(3) 1Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. 2Die Verjährung beginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018



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