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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 11 - Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)

V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 11 Überwachungsbestimmungen



(1) Im Rahmen der Prüfung der Anträge erfolgt die nach Unionsrecht erforderliche Verwaltungskontrolle.

(2) Vor der Gewährung der Zuschüsse überprüft die Bundesanstalt in Form einer Stichprobenkontrolle mindestens ein Prozent der Anträge mittels einer Vor-Ort-Kontrolle.

(3) Ergeben sich nach der Gewährung des Zuschusses Unstimmigkeiten im Hinblick auf den betreffenden Antrag, wird der gesamte Antrag bezüglich der Richtigkeit der Antragsangaben und der Nachweise erneut überprüft.

 
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Zitierungen von § 11 TierSoBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierSoBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSoBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 TierSoBeihV Nachweis der Beendigung des Darlehensvertrages; vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages; Übergang des Darlehensvertrages
... insbesondere die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 10 und 11 , unterrichtet ist. § 10 Aufbewahrungs-, Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten ...