Nach §
3 Absatz 1 Satz 1 und §
3 Absatz 2 Satz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen §
3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel
1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) und §
3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG an:
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
- 1.
- die Niederlassungen,
- 2.
- die Shared Service Center und
- 3.
- die Geschäftsbereiche Vertrieb.
Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
- 1.
- die Leitung der Niederlassungen,
- 2.
- die Leitung der Shared Service Center und
- 3.
- die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
- 1.
- in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
- 2.
- im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.