Das
Justizverwaltungskostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel
176 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Schutzschriftenregister".
- 2.
- Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,".
- 3.
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a Schutzschriftenregister
Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat."
- 4.
- Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 6 Schutzschriftenregister".
- b)
- Nach Nummer 1152 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„Abschnitt 6 Schutzschriftenregister |
1160 | Einstellung einer Schutz- schrift | 83,00 €". |
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039