Auf Grund des §
2a Absatz 2 Satz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel
2 Absatz 61 Nummer 3 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit §
23 Absatz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:
Die
Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom
18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 127 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Höhe der Gebühren
Die Gebühr beträgt für die
- 1.
- Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Euro,
- 2.
- Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro."
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles