(1) Zu den Prüfungsakten ist zu nehmen:
- 1.
- eine Ausfertigung der Bescheinigung über die während des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen,
- 2.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung,
- 3.
- eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika,
- 4.
- das Protokoll über die Klausur und die mündliche Prüfung sowie
- 5.
- eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sowie die Klausur und die schriftliche Abschlussarbeit.
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsstelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(3) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896