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§ 8 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 8
(1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie
- 1.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1
- a)
- die Baunummer des Schiffes und
- b)
- bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
- 3.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben
- a)
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers,
- b)
- die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und
- c)
- die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.
(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. 2Ferner sind vorzulegen:
- 1.
- ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und
- 3.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 8 FlRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 FlRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FlRV (vom 01.07.2026)
... Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... 11 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2" ersetzt. 10. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 (1) In dem ... Angabe „§ 11 Absatz 2" ersetzt. 10. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 (1) In dem Antrag sind neben den in § 2 ... ersetzt. 10. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „ § 8 (1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse ... Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen." 13. § 12 wird gestrichen. 14. ...
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