(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
(2) In dem Antrag sind neben den in
§ 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:
- 1.
- die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
- 2.
- die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
- 3.
- die Motornummer,
- 4.
- sonstige für die Identität wesentliche Merkmale,
- 5.
- die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und
- 6.
- die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat.
(3) 1Die in Absatz 2 genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. 2Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184