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§ 18 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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§ 18
Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 18 FlRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 FlRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen." 17. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 ... 17. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 und 18 ersetzt: „§ 17 Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz ... eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich. § 18 Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer ...
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