Tools:
Update via:
§ 25 - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
|
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
|
§ 25
(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
- 1.
- auf Antrag oder
- 2.
- von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1187/a16812.htm