Das Internationale Seeschiffahrtsregister (§
12 des
Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des §
34c Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
- 1.
- auf Antrag oder
- 2.
- von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.
(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.