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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie (EUMobRLUG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 BetrAVG § 1b, § 2, § 2a (neu), § 3, § 4a, § 7, § 17, § 18, § 30e, § 30f, § 30g, mWv. 31. Dezember 2015 § 16

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „25. Lebensjahres" durch die Angabe „21. Lebensjahres" und das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5a wird Absatz 5.

c)
Absatz 5b wird Absatz 6 und in dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „5a" durch die Angabe „5" ersetzt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs

(1) Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 sind die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn

1.
die Anwartschaft

a)
als nominales Anrecht festgelegt ist,

b)
eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder

c)
über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird und die Erträge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen, oder

2.
die Anwartschaft angepasst wird

a)
um 1 Prozent jährlich,

b)
wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer,

c)
wie die laufenden Leistungen, die an die Versorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht werden, oder

d)
entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland.

(3) Ist bei der Berechnung des Teilanspruchs eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann bei einer unmittelbaren oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszusage das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der ausgeschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nach. Bei einer Versorgungszusage, die über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird, sind der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan, der Pensionsplan oder die sonstigen Geschäftsunterlagen zugrunde zu legen.

(4) Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen nicht zu einer Kürzung des Teilanspruchs führen."

4.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt."

5.
§ 4a wird wie folgt gefasst:

§ 4a Auskunftspflichten

(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,

1.
ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,

2.
wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,

3.
wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und

4.
wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.

(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden."

6.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 5" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 1 und 2 Satz 2" und die Angabe „5a" durch die Angabe „5" ersetzt.

b)
In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 5b" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs sind Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalles eintreten, nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung."

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2015

7.
In § 16 Absatz 3 Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bis" durch die Wörter „, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4," ersetzt.

9.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 nach der Angabe „2," die Wörter „2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§" eingefügt.

b)
Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,".

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „bis" durch die Wörter „und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4," ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
In § 30e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5a" durch die Angabe „§ 2 Absatz 5" ersetzt.

11.
Dem § 30f wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist."

12.
§ 30g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 5a" durch die Angabe „§ 2 Absatz 5" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EUMobRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUMobRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EUMobRLUG *)
... Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- *) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und ...
Artikel 4 EUMobRLUG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 2 ...