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Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie (EUMobRLUG k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 1).


Artikel 1 Änderung des Betriebsrentengesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 BetrAVG § 1b, § 2, § 2a (neu), § 3, § 4a, § 7, § 17, § 18, § 30e, § 30f, § 30g, mWv. 31. Dezember 2015 § 16

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „25. Lebensjahres" durch die Angabe „21. Lebensjahres" und das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5a wird Absatz 5.

c)
Absatz 5b wird Absatz 6 und in dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „5a" durch die Angabe „5" ersetzt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs

(1) Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 sind die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert seiner unverfallbaren Anwartschaft gegenüber vergleichbaren nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden. Eine Benachteiligung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn

1.
die Anwartschaft

a)
als nominales Anrecht festgelegt ist,

b)
eine Verzinsung enthält, die auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt, oder

c)
über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird und die Erträge auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen, oder

2.
die Anwartschaft angepasst wird

a)
um 1 Prozent jährlich,

b)
wie die Anwartschaften oder die Nettolöhne vergleichbarer nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer,

c)
wie die laufenden Leistungen, die an die Versorgungsempfänger des Arbeitgebers erbracht werden, oder

d)
entsprechend dem Verbraucherpreisindex für Deutschland.

(3) Ist bei der Berechnung des Teilanspruchs eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann bei einer unmittelbaren oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszusage das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren zugrunde gelegt werden, es sei denn, der ausgeschiedene Arbeitnehmer weist die bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nach. Bei einer Versorgungszusage, die über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird, sind der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan, der Pensionsplan oder die sonstigen Geschäftsunterlagen zugrunde zu legen.

(4) Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, dürfen nicht zu einer Kürzung des Teilanspruchs führen."

4.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt."

5.
§ 4a wird wie folgt gefasst:

§ 4a Auskunftspflichten

(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,

1.
ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,

2.
wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,

3.
wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und

4.
wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

(2) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer oder dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Absatz 3 der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

(3) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sich die Anwartschaft künftig entwickeln wird. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene im Versorgungsfall.

(4) Die Auskunft muss verständlich, in Textform und in angemessener Frist erteilt werden."

6.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „gemäß § 2 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 5" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 1 und 2 Satz 2" und die Angabe „5a" durch die Angabe „5" ersetzt.

b)
In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 5b" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs sind Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalles eintreten, nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung."

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2015

7.
In § 16 Absatz 3 Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bis" durch die Wörter „, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4," ersetzt.

9.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 nach der Angabe „2," die Wörter „2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§" eingefügt.

b)
Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,".

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „bis" durch die Wörter „und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4," ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
In § 30e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5a" durch die Angabe „§ 2 Absatz 5" ersetzt.

11.
Dem § 30f wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist."

12.
§ 30g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2018. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2017 gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20. Mai 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war."

b)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 5a" durch die Angabe „§ 2 Absatz 5" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.


Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 EStG § 4d, § 6a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann und am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt,

 
aa)
bei erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Leistungen das 23. Lebensjahr vollendet hat,

bb)
bei erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Leistungen das 27. Lebensjahr vollendet hat oder

cc)
bei erstmals vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Leistungen das 28. Lebensjahr vollendet hat;

soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das nach dem ersten Halbsatz maßgebende Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten können."

bb)
In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter „das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" durch die Wörter „das nach Buchstabe b Satz 2 jeweils maßgebende Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.

b)
In Satz 6 werden die Wörter „§ 176 Absatz 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechnete Zeitwert" durch die Wörter „§ 169 Absatz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechnete Wert" ersetzt.

2.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte bei

a)
erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagten Pensionsleistungen das 23. Lebensjahr vollendet,

b)
erstmals nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2018 zugesagten Pensionsleistungen das 27. Lebensjahr vollendet,

c)
erstmals nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2009 zugesagten Pensionsleistungen das 28. Lebensjahr vollendet,

d)
erstmals vor dem 1. Januar 2001 zugesagten Pensionsleistungen das 30. Lebensjahr vollendet

oder bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,".

b)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebenden Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Lebensjahr vollendet; bei nach dem 31. Dezember 2000 vereinbarten Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres;".

3.
In § 52 werden die Absätze 7 und 13 aufgehoben.


Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 VAMoG Artikel 1, Artikel 2, VAG § 236

Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 werden nach § 236 Absatz 2 die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können Pensionsfonds lebenslange Zahlungen als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, wenn

1.
die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,

2.
der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung sowie eine Mindesthöhe dieser lebenslangen Zahlung (Mindesthöhe) zur Auszahlung des nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals vorsieht,

3.
eine planmäßige Verwendung dieses Versorgungskapitals sowie der darauf entfallenden Zinsen und Erträge für laufende Leistungen festgelegt ist und

4.
der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers nachweist, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarifvertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichtsbehörde vorlegt.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2b) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Absatzes 2a nähere Bestimmungen zu erlassen zu

1.
einer Auszahlungsbegrenzung des Pensionsfonds für den Fall, dass der Arbeitgeber die Mindesthöhe zu erbringen hat,

2.
Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung sowie für die Ermittlung der Mindesthöhe,

3.
Form und Inhalt der Zusage des Arbeitgebers, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, sowie des Nachweises dieser Zusage.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

2.
Artikel 2 Absatz 17 Nummer 4 wird aufgehoben.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2015.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble