Auf Grund des §
83 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit §
2 Satz 1 des
Bundesanstalt-Post-Gesetzes, §
149 Absatz 3 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch und §
13 des
Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Die
Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Unfallkasse Post und Telekom sowie bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom
25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1238) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 3 wird Nummer 2.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 3 wird Nummer 2.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.