Artikel 5 - Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen (2. AgrarMRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2016 MilchMargG § 1, § 12, § 15a (neu)

Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Absatzes 1."

2.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist."

3.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."

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Zitierungen von Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. AgrarMRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AgrarMRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und milchrechtlicher Bestimmungen sowie zur Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33
Artikel 2 RiFlEtikettGuaÄndG Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
... Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie ...


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