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Anlage 4 - Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)
V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 166 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Anlage 4 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Innenseite
Außenseite
Außenseite
Zitierungen von Anlage 4 AKNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AKNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AKNV Ausstellung des Ankunftsnachweises
... ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese ...
§ 5 AKNV Muster für den Ankunftsnachweis
... Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 4 abgedruckten Muster ...
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