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Anlage 3 - Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)

V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 166 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Lfd.
Nr.
Bezeichnung
der Systemkomponente
Regelungsadressat
1Erfassungsstation zur Fertigung des
Lichtbildes
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde
2FingerabdruckscannerVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde
3Software zur Erfassung und Qualitäts-
sicherung des Lichtbildes
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde
4Software zur Erfassung und Qualitäts-
sicherung der Fingerabdruckdaten
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für die ausstellende Behörde


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Zitierungen von Anlage 3 AKNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AKNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AKNV Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten (vom 27.06.2020)
... erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt dieses Erfordernis für die in Anlage 3 genannten Systemkomponenten. Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Nutzung nicht ...