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Anlage 4
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Anlage 4 - Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)
V. v. 05.02.2016
BGBl. I S. 162
(
Nr. 6
); zuletzt geändert durch
Artikel 166
V. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4
Ausländerrecht
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 3
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Anlage 4 (zu §
5
) Muster des Ankunftsnachweises
Anlage 4 wird in
2 Vorschriften zitiert
Innenseite
Außenseite
Anlage 3
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Zitierungen von
Anlage 4 AKNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AKNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKNV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 AKNV Ausstellung des Ankunftsnachweises
... ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage
4
erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese ...
§ 5 AKNV Muster für den Ankunftsnachweis
... Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage
4
abgedruckten Muster ...
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