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Anlage 4 - Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)

V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Anlage 4 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises


Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Innenseite

Muster des Ankunftsnachweises, Innenseite (BGBl. 2016 I S. 171)


Außenseite

Muster des Ankunftsnachweises, Außenseite (BGBl. 2016 I S. 171)


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Zitierungen von Anlage 4 AKNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AKNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AKNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AKNV Ausstellung des Ankunftsnachweises
... ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese ...
§ 5 AKNV Muster für den Ankunftsnachweis
... Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 4 abgedruckten Muster ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 10 DÜV-AnpassG Änderung der Ankunftsnachweisverordnung
... AKN-Nummern sind zu dokumentieren." 2. In § 5 wird die Angabe „ Anlage 4 " durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt. 3. Der Anlage 1 werden die ... c) Abschnitt 2 wird aufgehoben. 5. Anlage 3 wird aufgehoben. 6. Anlage 4 wird Anlage ...