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Anlage 4 - Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)
V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Anlage 4 (zu § 5) Muster des Ankunftsnachweises
Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Innenseite
Außenseite
Außenseite
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Zitierungen von Anlage 4 AKNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AKNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AKNV Ausstellung des Ankunftsnachweises
... ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese ...
§ 5 AKNV Muster für den Ankunftsnachweis
... Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 4 abgedruckten Muster ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 10 DÜV-AnpassG Änderung der Ankunftsnachweisverordnung
... AKN-Nummern sind zu dokumentieren." 2. In § 5 wird die Angabe „ Anlage 4 " durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt. 3. Der Anlage 1 werden die ... c) Abschnitt 2 wird aufgehoben. 5. Anlage 3 wird aufgehoben. 6. Anlage 4 wird Anlage ...
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