(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Dienstzeitversorgung nach §
87 Absatz 1 des
Soldatenversorgungsgesetzes wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt,
- 2.
- die Service-Center der Generalzolldirektion,
- 3.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beschädigtenversorgung nach §
41 Absatz 2 und den §§
80 bis 86 des
Soldatenversorgungsgesetzes wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.