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§ 14 - Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24 VSBGEG; FNA: 302-8 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 14 Ablehnungsgründe



(1) Der Streitmittler lehnt die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn

1.
die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle fällt,

2.
der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,

3.
Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,

4.
der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil

a)
der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft,

b)
die Streitigkeit bereits beigelegt ist,

c)
zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.

(2) 1Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass der Streitmittler die Durchführung eines von einem Verbraucher eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens nach § 4 Absatz 1 in folgenden Fällen ablehnt:

1.
eine Verbraucherschlichtungsstelle hat bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt oder die Streitigkeit ist bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig,

2.
ein Gericht hat zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen oder die Streitigkeit ist bei einem Gericht rechtshängig, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an,

3.
der Streitwert überschreitet oder unterschreitet eine bestimmte Höhe,

4.
die Behandlung der Streitigkeit würde den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen, insbesondere weil

a)
die Verbraucherschlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann,

b)
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.

2Die Ablehnungsgründe dürfen den Zugang von Verbrauchern zu dem Streitbeilegungsverfahren nicht erheblich beeinträchtigen. 3Für Anträge nach § 4 Absatz 3 gelten die in den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen der zulässigen Ablehnungsgründe nicht.

(3) 1Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antragsgegner die Ablehnung in Textform und unter Angabe der Gründe mit. 2Sie übermittelt die Ablehnungsentscheidung innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags.

(4) 1Der Streitmittler kann die weitere Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens aus den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Gründen ablehnen, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird. 2Der Ablehnungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 greift nicht, wenn der Antragsgegner in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens einwilligt oder Erklärungen zur Sache abgibt. 3Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(5) 1Der Streitmittler setzt das Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. 2Der Streitmittler lehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden. 3Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt der Streitmittler das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.





 

Frühere Fassungen von § 14 VSBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 16 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 VSBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VSBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 VSBG Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
... gelten die §§ 4 bis 7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§ 8, 10 und 11 sowie 13 bis 22 sinngemäß. § 9 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die ...
§ 30 VSBG Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes (vom 13.10.2023)
...  (3) Die Verfahrensordnung der Universalschlichtungsstelle des Bundes kann weitere nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 zulässige Ablehnungsgründe vorsehen. (4) Die Universalschlichtungsstelle des ...
§ 31 VSBG Gebühr (vom 01.01.2020)
... im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2 . (3) Vom Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016)
... den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. ...
§ 8 LuftSchlichtV Verfahrensordnung (vom 01.04.2016)
... §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 4. nach denjenigen ...

Universalschlichtungsstellenverordnung (UnivSchlichtV)
V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2817
§ 6 UnivSchlichtV Gebühren
... Monaten ab dessen Geltendmachung vollständig anerkennt und der Streitmittler daraufhin nach § 14 Absatz 5 Satz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnt. (3) In ...

Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV)
V. v. 28.02.2016 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
§ 1 VSBInfoV Antrag auf Anerkennung als private Verbraucherschlichtungsstelle (vom 01.01.2020)
... für die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens, die Ablehnungsgründe nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und die zulässigen Verfahrenssprachen, 7. Angaben zu den Verfahrensregeln, ...
§ 4 VSBInfoV Tätigkeitsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle
... Gegenstand, auf den sie sich hauptsächlich beziehen, b) Anteil der nach § 14 Absatz 1 und 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes abgelehnten Anträge, untergliedert ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. ... 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 4. nach denjenigen ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 VSBGuaÄndG Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
... dass an Stelle des Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt." 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2 . (3) Vom Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 16 VRUG Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
... „qualifizierte Einrichtung" durch das Wort „Stelle" ersetzt. 2. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die ...