Verlangt die Partei eines Vertrages, der Regelungen über den Netzzugang enthält, eine Anpassung nach §
115 des
Energiewirtschaftsgesetzes, kann die Anpassung nur für den gesamten Vertragsbestand eines Transportkunden bei einem Netzbetreiber erfolgen. Der Inhaber bestehender Kapazitätsrechte hat einen Anspruch auf vorrangige Zurverfügungstellung entsprechender Kapazitäten, soweit diese verfügbar sind.
§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008) ... zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, ...