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§ 20 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 20 Veröffentlichung netzbezogener Daten



(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig folgende aktualisierte Angaben zu veröffentlichen:

1.
ausführliche Beschreibung des eigenen Gasnetzes gegebenenfalls einschließlich von Teilnetzen mit Angabe aller relevanten Netzkopplungspunkte, die das eigene Netz mit dem anderer Fernleitungs- oder regionaler Verteilernetzbetreiber unter Einbeziehung europäischer Fernleitungsnetze ausweist, einschließlich LNG-Anlagen und Infrastruktur, die für die Bereitstellung von Hilfsdiensten erforderlich ist;

2.
unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnungen für Netzkopplungspunkte, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann;

3.
bei Einteilung des Netzes in Teilnetze alle jedem Teilnetz zugeordneten Ein- und Ausspeisepunkte und der zwischen den Teilnetzen verfügbaren Transportkapazitäten;

4.
die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwertes " Hs,n " an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten oder in den entsprechenden Teilnetzen;

5.
die Leitungsdurchmesser für Leitungen mit einem Nenndruck ab 16 bar;

6.
im Fernleitungsnetz den technischen sowie den vertraglichen Minimal- und Maximaldruck an allen Ein- und Ausspeisepunkten sowie die Gasflussrichtung;

7.
bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Zeitplan über vorgesehene kapazitätsrelevante Instandhaltungsarbeiten sowie so zeitnah wie möglich Informationen über Änderungen einschließlich nicht mehr geplanter Arbeiten;

8.
Angaben für alle Ein- und Ausspeisepunkte jeweils im Voraus täglich neu für die folgenden 36 Monate über

a)
die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen,

b)
die gesamte vertraglich vereinbarte feste und unterbrechbare Kapazität und

c)
die freie Kapazität einschließlich Netzkapazität;

diese Angaben sind bei nicht mehr verfügbaren Kapazitäten oder bei Änderungen von mehr als 5 Prozent bezogen auf die Einspeisekapazität unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich; für Netzkopplungspunkte hat der Netzbetreiber diese Angaben mit den nach- oder vorgelagerten Netzbetreibern abzustimmen;

9.
historische monatliche Höchst- und Mindestkapazitätsauslastungsraten und die durchschnittlichen jährlichen Lastflüsse für die wichtigsten Ein- und Ausspeisepunkte täglich neu für die letzten drei Jahre.

(2) Sind Netzbetreiber auf Grund nicht von ihnen zu vertretender Umstände außerstande, Informationen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 6 zu veröffentlichen, erstellen sie bis zum 1. Dezember 2005 einen mit Fristen versehenen Plan zur Beseitigung dieser Hindernisse für die Umsetzung (Aktionsplan). Netzbetreiber haben den Aktionsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen und auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit berechtigte Interessen des Netzbetreibers entgegenstehen. Berechtigte Interessen liegen insbesondere dann vor, wenn durch die Angaben Rückschlüsse auf das individuelle Verhalten von Netzzugangskunden oder Gruppen von Netzzugangskunden ermöglicht werden.



 

Zitierungen von § 20 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung.  ...
§ 10 GasNZV Auswahlverfahren bei vertraglichen Kapazitätsengpässen (vom 12.04.2008)
... Netz oder Teilnetz übersteigen. Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 für verfügbare technische und freie Kapazitäten in numerischer Form ...
§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... verpflichten, über die zu veröffentlichenden netzbezogenen Daten nach § 20 Abs. 1, die netznutzungsrelevanten Informationen nach § 21 und die Aufzeichnungspflichten und ...
§ 44 GasNZV Bußgeldvorschriften
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Daten nicht veröffentlicht;  ... 2 und § 22 Abs. 1 Daten nicht veröffentlicht; 2. entgegen § 20 Abs. 2 den vorgesehenen Aktionsplan nicht vorlegt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des ...