§ 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite
Die Vergleichswebsite muss
- 1.
- unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichsergebnissen gleichbehandelt werden;
- 2.
- die Bundesanstalt als ihre Betreiberin nennen;
- 3.
- klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich der Vergleich stützt;
- 4.
- leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie die standardisierte Zahlungskontenterminologie für die maßgeblichen Zahlungskontendienste verwenden;
- 5.
- korrekte und aktuell gehaltene Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
- 6.
- genügend Zahlungskontenangebote enthalten, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird, und, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigt, und
- 7.
- ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über Entgelte, Kosten und Vertragsstrafen vorsehen.
Frühere Fassungen von § 18 ZKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 19 ZKG Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften (vom 15.12.2023) ... zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ... nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 9 ZKRLUG Inkrafttreten (vom 14.07.2018) ... Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zahlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 26 ZuFinG Änderung des Zahlungskontengesetzes ... 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16 bis 18 wie folgt gefasst: „§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für ... Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister § 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite". 2. § 2 Absatz 6 wird wie ... Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt ... Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend." 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite". b) Satz 1 wird wie folgt ... zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ... nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVergleichswebsitesverordnung (VglWebV)
V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 6 VglWebV Unabhängiger Betrieb ... einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderung eines unabhängigen Betriebs nach § 18 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes , wenn er 1. sicherstellt, dass für den Zahlungskontenvergleich nur solche Daten ...
§ 9 VglWebV Wesentlicher Teil des Marktes ... Im Hinblick auf die Vergleichsgröße nach § 18 Nummer 6 des Zahlungskontengesetzes muss der Betreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass die Marktübersicht seiner ...
§ 10 VglWebV Meldeverfahren ... Im Hinblick auf die Anforderung eines wirksamen Meldeverfahrens nach § 18 Nummer 7 des Zahlungskontengesetzes muss der Betreiber der Vergleichswebsite es dem Nutzer und dem Zahlungskontenanbieter ...
§ 13 VglWebV Zertifizierung von Vergleichswebsites ... Anforderungen an die Vergleichskriterien und an die Vergleichswebsite nach den §§ 17 und 18 des Zahlungskontengesetzes und nach dieser Verordnung betreffen. Die Information muss erfolgen, bevor er die ...
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