(1) Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinarvorgesetzten in diesem Abschnitt und nach dem
Soldatenbeteiligungsgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen der Wählergruppe, für die die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter gewählt werden sollen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. Insbesondere weist er ihn in seine gesetzlichen Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.