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§ 3 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3 Wahlvorstand



(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.

(2) Die Wahl des Wahlvorstandes in einer Wahlversammlung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes bestellt er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zum Vorsitzenden soll er das Mitglied des Wahlvorstandes bestellen, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

(3) Sobald bei einer Wählergruppe die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt er einen Vorschlag vor, zu welcher Dienststelle oder Einheit die Wählergruppe zugeteilt werden soll. Die Zuteilung wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandobehörden sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(5) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und dokumentiert sie.



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Frühere Fassungen von § 3 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012)
... in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als sechs Monate betragen wird. § 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „allgemeinen" gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als sechs Monate betragen wird. § 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 ...