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§ 12 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses



(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluß der Wahl die Stimmen öffentlich aus.

(2) Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel. Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,

2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

Ungültige Stimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.

(3) Zur Vertrauensperson ist der Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im unmittelbaren Anschluß an das Feststellen des Wahlergebnisses zu ziehende Los.





 

Frühere Fassungen von § 12 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren (vom 31.08.2012)
... die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 werden nicht ...
§ 13b SBGWV Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren (vom 31.08.2012)
... die Abstimmung über alle Bewerber beendet, stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest. (4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand ... legen können. Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 ...
§ 14 SBGWV Wahlniederschrift (vom 31.08.2012)
...  (2) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 12 Abs. 3 Satz 3, sind zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... „Umschläge" durch das Wort „Wahlbriefe" ersetzt. 12. § 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ungültig sind Stimmzettel, ... die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 werden nicht angewendet. § 13a Ablauf des ... die Abstimmung über alle Bewerber beendet, stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest. (4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand ... legen können. Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest." 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) ...