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Synopse aller Änderungen des SBGWV am 31.08.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. August 2012 durch Artikel 1 des 1. SBGWVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SBGWV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Wahl der Vertrauenspersonen
    § 1 Abgrenzung der Wahlbereiche
    § 2 Zuständiger Disziplinarvorgesetzter
    § 3 Wahlvorstand
    § 4 Wahltermin
    § 5 Wählerverzeichnis
    § 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
    § 7 Wahlausschreiben
    § 8 Wahlvorschläge
    § 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
    § 10 Stimmabgabe
    § 11 Briefwahl
    § 12 Feststellung des Wahlergebnisses
    § 13 Vereinfachtes Wahlverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens
    § 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren
    § 14 Wahlniederschrift
    § 15 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    § 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Abschnitt 2 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
    § 17 Leitung der Wahl
    § 18 Wahlvorstände
    § 19 Unterstützung
    § 20 Sitzverteilung
    § 21 Briefwahl
    § 22 Wahlausschreiben
    § 23 Wählerverzeichnis
    § 24 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
    § 25 Bewerbungen
    § 26 Aufstellung der Bewerberliste
    § 27 Wahlunterlagen
    § 28 Stimmabgabe
    § 29 Auszählung
    § 30 Feststellung des Wahlergebnisses
    § 31 Wahlniederschrift
    § 32 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
    § 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    § 34 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Abschnitt 3 Schlußvorschriften
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    § 35 Inkrafttreten


    § 35 Übergangsregelung aus Anlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz

§ 1 Abgrenzung der Wahlbereiche


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soldaten in Dienststellen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählen Vertrauenspersonen

1. in Einheiten,

2. auf Schiffen der Marine in den Hauptabschnitten der Schiffe,

3. auf Booten der Marine,

4. in Stäben der Verbände und vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen,

5. in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,

6. regelmäßig in deutschen Anteilen multinationaler Dienststellen und Einrichtungen.

Lehrgangsteilnehmer an Schulen und vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte wählen bei einer Lehrgangsdauer von mehr als 30 Kalendertagen Vertrauenspersonen in den Lehrgängen.

(2) Alle
Soldaten, die an Universitäten studieren, wählen Vertrauenspersonen in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.

(3) Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, wählen Vertrauenspersonen in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemäß § 86 Nr. 13 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und § 51 Abs. 4 des Soldatenbeteiligungsgesetzes Soldaten, die zum Bundesnachrichtendienst oder zum Auswärtigen Amt kommandiert sind.

(4) Soldaten, die
sich in der allgemeinen Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(5)
Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern dieser Stab eine Dienststelle nach § 49 des Soldatenbeteiligungsgesetzes ist und die Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.



(1) Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2)
Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern dieser Stab eine Dienststelle nach § 49 des Soldatenbeteiligungsgesetzes ist und die Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.

§ 3 Wahlvorstand


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Vorschlag der Vertrauensperson bestellt der Disziplinarvorgesetzte spätestens zwei Monate vor Ablauf von deren Amtszeit drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als dessen Vorsitzenden.

(2) Die Wahl des Wahlvorstandes in einer Wahlversammlung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

(3) Sobald bei einer Wählergruppe die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der Kommandobehörde. Gleichzeitig legt er einen Vorschlag vor, zu welcher Dienststelle oder Einheit die Wählergruppe zugeteilt werden soll. Die Zuteilung wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an den Disziplinarvorgesetzten wirksam.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind soweit erforderlich für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Obliegenheiten freizustellen.

(5) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.



(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.

(2) Die Wahl des Wahlvorstandes in einer Wahlversammlung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes bestellt er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zum Vorsitzenden soll er das Mitglied des Wahlvorstandes bestellen, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

(3) Sobald bei einer Wählergruppe die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt er einen Vorschlag vor, zu welcher Dienststelle oder Einheit die Wählergruppe zugeteilt werden soll. Die Zuteilung wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandobehörden sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(5) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und dokumentiert sie.

§ 4 Wahltermin


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Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens vier Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.



Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.

§ 5 Wählerverzeichnis


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(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der vom Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis).



(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der vom Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). Im Wählerverzeichnis sind zu jedem Wahlberechtigten der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben.

(2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu halten.



§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis


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(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach dem Auslegen schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen.



(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen.

(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.



§ 7 Wahlausschreiben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Wahlvorstand gibt durch das Aushängen einer Ausfertigung oder von Abschriften des Wahlausschreibens an allgemein zugänglichen Stellen bekannt:

1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder,

2. den Zeitpunkt, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,



(1) Das Wahlausschreiben enthält

1. zu jedem Mitglied des Wahlvorstandes den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle,

2. den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

3. den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,



4. das Fristende für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,

5. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. den Ort und den Zeitpunkt der Wahl.

(2) Die Aushänge sind bis zum Abschluß der Stimmabgabe in lesbarem Zustand zu halten. Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.



6. den Ort und den Zeitraum der Wahl sowie der öffentlichen Auszählung der Stimmen und

7. einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 1 Satz 2 angeordnete Briefwahl.

(2) Der Wahlvorstand hängt an allgemein zugänglichen Stellen eine Ausfertigung oder Kopie des Wahlausschreibens aus. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.

(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß

1. nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,

3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß,

4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß,

5. jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,

6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,

7. nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,

8. ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.



§ 8 Wahlvorschläge


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(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers für die Aufstellung zu seiner Wahl beizufügen.

(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegt oder die einen Bewerber enthalten, der nicht wählbar ist, gibt der Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb der Frist des Absatzes 1 zu beseitigen oder einen anderen Soldaten zu benennen.

(3) Sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 weniger als drei Soldaten vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer neuen Frist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl auch mit einem oder zwei Bewerbern durchzuführen.

(4) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um weitere zwei Wochen. Der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten auf die Aufgaben und Bedeutung der Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern hinzuweisen und sie aufzufordern, innerhalb der eingeräumten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.

(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten anzusetzen.



(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen. In den Wahlvorschlägen sind zu jedem Bewerber der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers für die Aufstellung zu seiner Wahl beizufügen.

(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn

1. er
nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

2.
keine schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegt,

3. er
einen nicht wählbaren Bewerber enthält oder

4. er von einem Wahlberechtigten unterzeichnet
ist, der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und er im Fall der Streichung der Unterschrift dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.

Die Rückgabe ist zu begründen. Dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die
Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen.

(3) Sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 weniger als drei Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer neuen Frist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl auch mit einem oder zwei Bewerbern durchzuführen.

(4) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um weitere zwei Wochen. Der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern hinzuweisen und sie aufzufordern, innerhalb der eingeräumten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.

(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.

(6) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.



§ 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste


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Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste) und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl bekannt.



Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste) und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl bekannt.

§ 10 Stimmabgabe


(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Er darf für jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.

(2) Jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufgeführt sind.

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(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Bewerber persönlich und unbeobachtet an und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.



(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel, faltet ihn in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und legt ihn in die Wahlurne.

(4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.



§ 11 Briefwahl


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(1) Ein Soldat, der am Wahltage verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, kann durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Ist es wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereiches nicht möglich, die Wahl nach § 10 durchzuführen, kann der Disziplinarvorgesetzte im Einvernehmen mit dem Wahlvorstand die Briefwahl allgemein zulassen.

(2) Der Wahlvorstand hat dem Wähler hierzu folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1. die Bewerberliste,

2. den
Stimmzettel und einen Wahlumschlag,

3. eine vorgedruckte
Erklärung, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder im Fall körperlichen Gebrechens durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

4. einen Freiumschlag, auf
dem als Anschrift der Wahlvorstand und als Absender der Wähler verzeichnet sind, und der die Aufschrift "Schriftliche Stimmabgabe" trägt.

In
einem Begleitschreiben sind dem Wahlberechtigten die Art und Weise der Stimmabgabe zu erläutern.



(1) Ein Soldat, der am Wahltage verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, kann durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereiches nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen.

(2) Der Wahlvorstand stellt dem Wahlberechtigten zur Briefwahl Wahlunterlagen zur Verfügung. Sie bestehen aus

1. einem Stimmzettel und einem Stimmzettelumschlag,

2. einer vorgedruckten
Erklärung, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel

a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder

b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß seinem erklärten Willen durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

3. einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit
dem Wahlberechtigten als Absender und der Aufschrift 'Schriftliche Stimmabgabe' sowie

4.
einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.

(3) Der Wahlvorstand hat das zur Verfügungstellen der Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet und legt ihn in den Wahlumschlag. Er unterschreibt die vorgedruckte Erklärung. Sodann legt er den Wahlumschlag, in den nur der Stimmzettel eingelegt ist, zusammen mit der vorgedruckten Erklärung in den Freiumschlag, verschließt diesen und sendet ihn an den Wahlvorstand.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

(6) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den fristgerecht eingegangenen Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.

(7) Verspätet eingehende Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Diese Umschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.



(4) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Wahlbriefe sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

(6) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl entnimmt der Wahlvorstand den fristgerecht eingegangenen Wahlbriefen, denen eine unterschriebene Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 beiliegt, die Stimmzettel und legt diese, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk 'ungültig' zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(7) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Diese Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.

§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses


(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluß der Wahl die Stimmen öffentlich aus.

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(2) Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel. Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als drei Soldaten angekreuzt sind, aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Ungültige Stimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.



(2) Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel. Ungültig sind Stimmzettel,

1. auf
denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,

2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

Ungültige
Stimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.

(3) Zur Vertrauensperson ist der Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im unmittelbaren Anschluß an das Feststellen des Wahlergebnisses zu ziehende Los.



§ 13 Vereinfachtes Wahlverfahren


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(1) Im vereinfachten Wahlverfahren sind die §§ 4, 6 und 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 Nr. 3 bis 8 sowie die §§ 8, 9 und 11 nicht anzuwenden.

(2) In den Fällen
des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes soll die Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche erfolgen, nachdem die Voraussetzungen für die Wahl eingetreten sind. Der Wahlvorstand setzt innerhalb von zwei Kalendertagen nach seiner Bestellung im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten den Zeitpunkt einer Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl der Vertrauensperson fest und gibt diesen durch Aushang bekannt. Die Versammlung soll zwei, spätestens sechs Kalendertage nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung der Wahlberechtigten Einspruch gegen
die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(4) Die Wahl findet in einer Versammlung der Wahlberechtigten statt. An der Versammlung nehmen
die Wahlberechtigten und der Disziplinarvorgesetzte teil. Es darf nur gewählt werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Nach Eröffnung der Versammlung nimmt der Vorsitzende des Wahlvorstandes Wahlvorschläge der anwesenden Wahlberechtigten entgegen, die er in alphabetischer Reihenfolge bekannt gibt. Werden weniger als drei wählbare Soldaten benannt, ist den Wahlberechtigten Gelegenheit zu weiteren Wahlvorschlägen zu geben.




Ein vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 13a und 13b ist durchzuführen

1. bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 Absatz
1 des Soldatengesetzes,

2. im Fall
des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder

3. in Wahlbereichen, in denen
die Amtszeit voraussichtlich weniger als sechs Monate betragen wird.

§ 3 Absatz 1,
die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 werden nicht angewendet.

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§ 13a (neu)




§ 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens


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(1) Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Disziplinarvorgesetzten erfolgt auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson; falls eine solche nicht vorhanden ist, entsprechend dem Wahlergebnis einer Versammlung der Wahlberechtigten, die der Disziplinarvorgesetzte in diesem Fall unverzüglich nach Bildung des Wahlbereiches einzuberufen hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Der Wahlvorstand prüft dieses Verzeichnis, führt es als Wählerverzeichnis fort und beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter ein.

(3) Der Wahlvorstand gibt das Wählerverzeichnis bekannt und nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. Über die Einsprüche entscheidet er sofort. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.

(5) Gehen keine Wahlvorschläge ein, hat der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen des Fehlens von Wahlvorschlägen hinzuweisen und sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge abzugeben. Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.

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§ 13b (neu)




§ 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren


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(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, wird eine geheime Wahl durchgeführt.

(3) Ist bei der Wahl durch Handaufheben die Abstimmung über alle Bewerber beendet, stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.

(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und diesen in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.

§ 14 Wahlniederschrift


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(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift an, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten:



(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

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2. die Zahl der abgegebenen Stimmen,

3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und

4.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 12 Abs. 3 Satz 3, sind zu vermerken.



2. die Zahl der gültigen Stimmzettel,

3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

4. die Zahl der
abgegebenen Stimmen,

5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und

6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 12 Abs. 3 Satz 3, sind zu vermerken.

§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen


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Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel, vorgedruckte Erklärungen und Niederschrift) sind durch die Vertrauensperson bis zum Ende ihrer Amtszeit aufzubewahren.



Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf. Zu ihnen gehören das Wählerverzeichnis und das Wahlausschreiben sowie die Wahlvorschläge, die Bewerberliste, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen und die Wahlniederschrift.

§ 17 Leitung der Wahl


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Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen die dezentralen Wahlvorstände im Auftrag und nach den Richtlinien des zentralen Wahlvorstandes, soweit solche gebildet sind.



(1) Der aus fünf Soldaten bestehende zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstandes.

(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstandes haben die dezentralen Wahlvorstände insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden
sind.

(3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.


§ 18 Wahlvorstände


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(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen nach Bedarf dezentrale Wahlvorstände am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen.

(2) Die dezentralen Wahlvorstände bestehen aus je einem Soldaten jeder Laufbahngruppe. Die Kommandeure der Großverbände oder die Leiter vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden, berufen die Mitglieder in ihr Amt.

(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind soweit erforderlich für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Obliegenheiten freizustellen.

(4) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.



(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände

1.
am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie

2. für sicherheitsempfindliche Bereiche.

Die für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung gewählten Vertrauenspersonen sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. Satz 2 gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere fahrende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzt werden.

(2) Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. Die Kommandeure der Großverbände oder die Leiter vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden, berufen die Mitglieder in ihr Amt.

(3) Die Mitglieder der Wahlvorstände sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(4) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.

§ 19 Unterstützung


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Das Bundesministerium der Verteidigung sowie die Kommandeure und Dienststellenleiter unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung sowie alle Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände sowie deren Ersatzmitglieder sind durch Schulungsmaßnahmen auf die Übernahme ihrer Aufgaben vorzubereiten.


§ 22 Wahlausschreiben


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(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wahl bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt:

1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder,



(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen Folgendes bekannt:

1. den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle seiner Mitglieder,

2. die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet werden,

3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,

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4. den Ort und den Zeitpunkt der Wahl.



4. den Ort und den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe.

(2) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß

1. nur Soldaten wählen dürfen, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind,

2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,

3. nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden und

4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.



§ 23 Wählerverzeichnis


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(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Soldaten seines Zuständigkeitsbereichs, getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen, auf, das bis zum Abschluß der Wahl laufend zu aktualisieren ist. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben stellen ihm die Kommandeure, Dienststellenleiter oder Einheitsführer zur Verfügung.

(2) Die amtierenden Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die das Amt der Vertrauensperson nicht mehr ausüben, oder die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, sind in das Wählerverzeichnis des Organisationsbereiches aufzunehmen, dem sie als Vertrauenspersonen oder vor ihrer Freistellung angehörten.

(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz der dezentralen Wahlvorstände zur Einsicht auszulegen; das Auslegen ist den wahlberechtigten Soldaten über die Kommandeure, Dienststellenleiter oder Einheitsführer bekanntzugeben.



(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahn- und Statusgruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereiches auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jedem Wahlberechtigten den Familiennamen, die Vornamen und den Dienstgrad. Es ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.

(2) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereiches zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Auslandsverwendung in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt.

(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen; die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben. Eine zusätzliche Veröffentlichung des Wählerverzeichnisses in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.

(4) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezentralen Wahlvorstandes sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu
oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.

§ 24 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis


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(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Bekanntgabe des Auslegens des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versand der Wahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen.



(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb von zwei Wochen nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim zuständigen Wahlvorstand einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der zuständige Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Wahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen.

(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

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(4) Versäumt ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl er den Einspruchsgrund kannte oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.

§ 25 Bewerbungen


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(1) Jeder Wahlberechtigte kann sich bis zu dem vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Termin beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand bewerben.

(2) Die schriftliche Bewerbung muß vom Bewerber unterschrieben sein und folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Dienstgrad, Statusgruppe, Einheit oder Dienststelle, bei der der Bewerber das Amt der Vertrauensperson ausübt, Beginn und voraussichtliches Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Der dezentrale Wahlvorstand gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, den Mangel zu beseitigen.

(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der dezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.



(1) Jeder Wahlberechtigte, der Vertrauensperson eines Wahlbereiches ist, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das keine Vertrauensperson mehr ist, kann sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben.

(2) Die schriftliche Bewerbung muß vom Bewerber unterschrieben sein und folgende Angaben enthalten: Name, Vornamen, Dienstgrad, Statusgruppe, Stammtruppenteil, derzeitige Einheit oder Dienststelle, bei der der Bewerber das Amt der Vertrauensperson ausübt, Beginn und voraussichtliches Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Der zuständige Wahlvorstand bestätigt den Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück und gibt Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.

(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der zuständige Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Organisationsbereiche, Laufbahn- und Statusgruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 20 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, über die dezentralen Wahlvorstände auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.


§ 26 Aufstellung der Bewerberliste


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(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der Bewerber, getrennt nach Laufbahn- und Statusgruppen, in jeweils alphabetischer Reihenfolge auf und übersendet diese dem zentralen Wahlvorstand.

(2) Der zentrale Wahlvorstand stellt entsprechend Absatz 1 unverzüglich die Bewerberliste zusammen und leitet diese zur Bekanntgabe den dezentralen Wahlvorständen zu.

(3) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 20 weiter auf und gibt die geänderte Sitzverteilung bekannt.



(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der Bewerber, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 auf und übersendet sie dem zentralen Wahlvorstand.

(2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste, getrennt nach Wahlgängen, in alphabetischer Reihenfolge und unter sinngemäßer Anwendung der Sicherheitsbestimmungen nach § 23 Absatz 4 zusammen. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist. Der zentrale Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.

(3) Die Gesamtbewerberliste ist bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr ist zulässig.

(4)
Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 20 weiter auf und gibt die geänderte Sitzverteilung bekannt.

§ 27 Wahlunterlagen


(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert unter Vorlage einer Abschrift des Wählerverzeichnisses die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an.

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(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt nach den Bewerberlisten die Stimmzettel, getrennt nach Organisationsbereichen, Laufbahn- und Statusgruppen.

(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Laufbahn- und Statusgruppen, Wahlumschläge, vorgedruckte Erklärungen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.



(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 aufzuführen.

(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Wahlgängen, Stimmzettelumschläge, vorgedruckte Erklärungen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.

§ 28 Stimmabgabe


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(1) Die dezentralen Wahlvorstände übersenden jedem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus:

1. Stimmzettel,

2. Wahlumschlag,

3. Freiumschlag mit der Anschrift des dezentralen Wahlvorstandes,

4.
Erklärung, in der durch Unterschrift zu versichern ist, daß der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde, und

5.
Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und der Termin für die Abgabe des Wahlbriefes genannt ist.

(2) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wähler hat eine Stimme.

(3) Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet, legt den Stimmzettel in den Wahlumschlag, unterschreibt die vorgedruckte Erklärung unter Angabe von Ort und Datum, legt den Wahlumschlag und die unterschriebene Erklärung in den Freiumschlag und verschließt diesen, versieht ihn mit seinem Absender und sendet ihn an den zuständigen dezentralen Wahlvorstand.



(1) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet jedem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie bestehen aus

1. einem Stimmzettel und einem Stimmzettelumschlag,

2. einer vorgedruckten Erklärung, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel

a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder

b) im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß seinem erklärten Willen durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

3. einem an den dezentralen Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit dem Wahlberechtigten als Absender
und der Aufschrift 'Schriftliche Stimmabgabe' sowie

4. einem
Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.

(2) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den dezentralen Wahlvorstand.

(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den eingehenden Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk 'ungültig' zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.


§ 29 Auszählung


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(1) Die bei den dezentralen Wahlvorständen eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

(2)
Am Tag nach dem für den Eingang der Freiumschläge beim Wahlvorstand festgesetzten Tag entnimmt der dezentrale Wahlvorstand die Wahlumschläge den Freiumschlägen und legt diese ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Die Stimmabgabe vermerken mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes im Wählerverzeichnis.

(3) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Wahlanfechtung ungeöffnet zu vernichten.



(1) Am Tag nach der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes die Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und prüfen deren Gültigkeit. Ungültig sind Stimmzettel,

1. auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,

2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen und von den übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Wahlanfechtung ungeöffnet zu vernichten.

§ 30 Feststellung des Wahlergebnisses


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(1) Nach Öffnung der Wahlurnen, werden die Stimmzettel den Wahlumschlägen entnommen und auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Über die Gültigkeit beschließt der dezentrale Wahlvorstand. Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als ein Soldat angekreuzt ist, aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Ungültige Stimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.

(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen und von den übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(3)
Die Feststellung des Wahlergebnisses enthält die Zahl:

1. der Wahlberechtigten,

2. der abgegebenen Stimmen,

3. der ungültigen Stimmen und

4. der gültigen
Stimmen, die auf jeden Bewerber entfallen.

Das Ergebnis wird von den Mitgliedern des dezentralen Wahlvorstandes unterzeichnet und unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Eine Durchschrift nimmt der dezentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunterlagen.

(4)
Der zentrale Wahlvorstand erstellt auf der Grundlage der übersandten Listen eine Gesamtübersicht, getrennt nach Organisationsbereichen, Laufbahn- und Statusgruppen. Die Gesamtübersicht ist als Anlage zur Wahlniederschrift zu nehmen.

(5)
Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt, die in ihrer Laufbahngruppe und Statusgruppe innerhalb ihres Organisationsbereiches die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes zu ziehende Los.



(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses durch den dezentralen Wahlvorstand enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der

1. Wahlberechtigten,

2. Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,

3. gültigen Stimmzettel,

4.
ungültigen Stimmzettel und

5.
Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen.

Das Ergebnis wird von den anwesenden Mitgliedern des dezentralen Wahlvorstandes unterzeichnet und unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. Eine Kopie nimmt der dezentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunterlagen.

(2)
Der zentrale Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der übersandten Wahlergebnisse der dezentralen Wahlvorstände das Gesamtergebnis fest. Die Feststellung ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen. Das Gesamtergebnis ist als Anlage zur Wahlniederschrift zu nehmen.

(3)
Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; es wird vom Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstandes gezogen.

§ 31 Wahlniederschrift


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(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Niederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Die Wahlniederschrift enthält die Zahl:

1. der Wahlberechtigten,

2. der abgegebenen Stimmen,

3. der ungültigen Stimmen und

4. der gültigen
Stimmen, die auf jeden Bewerber entfallen.

(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes enthält die Namen der gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl sind in der Niederschrift zu vermerken.



(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Wahlniederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Jede Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der

1. Wahlberechtigten,

2. Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,

3. gültigen Stimmzettel,

4.
ungültigen Stimmzettel und

5.
Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen, wobei die Statusgruppe des Bewerbers anzugeben ist.

(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes enthält die Namen der in diesem Wahlgang gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 33 Bekanntgabe des Wahlergebnisses


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(1) Der zentrale Wahlvorstand teilt dem Bundesministerium der Verteidigung die Namen der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses unter Angabe von Einheit oder Dienststelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist mit.

(2) Der zentrale Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis den Organisationsbereichen bekannt.



(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Wahlniederschrift nach § 31 Absatz 2 bekannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerber nach § 32 zu berücksichtigen.

(2) Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr folgt. Das Datum der Einstellung ist durch den zentralen Wahlvorstand zu vermerken und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

§ 34 Aufbewahrung der Wahlunterlagen


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Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnisse, Wahlausschreiben, Bewerberlisten, Stimmzettel, vorgedruckte Erklärungen und Wahlniederschriften) werden vom Gesamtvertrauenspersonenausschuß bis zur Durchführung der nächsten Wahl aufbewahrt.



Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf. Zu ihnen gehören die Wählerverzeichnisse, die Wahlausschreiben, die Bewerberlisten, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen, die Wahlniederschriften und die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

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§ 35 Inkrafttreten




§ 35 Übergangsregelung aus Anlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz vom 22. August 2012 (BGBl. I S. 1805) am 31. August 2012 bestellt worden ist, ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.